der Pflege und Versorgung berücksichtigt werden.
Die Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der
Bewohner soll erhalten bleiben.
Die Pflegeinrichtungen werden nicht nur kontrolliert,
sondern wir beraten auch über Verbesserungen
und die Beseitigung von Mängeln. Wenn es notwendig
ist, können wir die Beseitigung von Mängeln
auch anordnen, um z. B. drohende gesundheitliche
Nachteile von den Bewohnerinnen und Bewohnern
abzuwenden. Weiterhin können Zwangsgelder erhoben
werde oder als letztes Mittel die Schließung
einer Einrichtung erfolgen, um Schaden von den Bewohnern
abzuwenden.
Bei unseren Prüfungen achten wir besonders auf
〉〉 die Zahl und die Qualifikation der Pflegekräfte und
anderer Mitarbeiter
〉〉 die Qualität der Tagesgestaltung und des Betreuungsangebots
〉〉 die Verpflegung
〉〉 die Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse
an Demenz erkrankter Bewohner
〉〉 den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
〉〉 die Sauberkeit im Haus
〉〉 die bauliche Ausstattung
〉〉 die Dokumentation der Pflegeleistungen
〉〉 die Aufbewahrung der Medikamente
Wie ahnden wir eventuelle Verstöße? Wir protokollieren
die Mängel, beraten das Pflegeheim, wie diese
Probleme beseitigt werden können, und prüfen
nach einer gewissen Frist, ob sie behoben wurden.
Wenn eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit
der Bewohner besteht, ordnen wir an, den Missstand
unverzüglich zu beseitigen.
Da wir als Heimaufsicht mit vielen anderen Institutionen
am gleichen Ziel arbeiten, gibt es Schnittpunkte
mit weiteren Rechtsgebieten, wie Gefahrenabwehr,
Brandschutz, Hygiene, Arbeitsschutz, Lebensmittelkontrolle
oder Soziales. Deshalb pflegen wir mit
den anderen Kontrollinstanzen, wie zum Beispiel
dem Gesundheitsamt, dem Brandschutzprüfer oder
dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen einen
ständigen Austausch.
Außerdem beraten und informieren wir Bewohner,
Angehörige, Betreuer, Bewohnerbeiräte oder Bewohnerfürsprecher
über die verschiedenen Rechte
und Pflichten. Auch Träger, die den Betrieb einer
stationären oder teilstationären Einrichtung im
Landkreis anstreben, beraten wir gern schon im
Vorwege.
Wir veranstalten mehrmals im Jahr verschiedene Arbeitstreffen
mit den Einrichtungen oder den Bewohnerfürsprechern,
auf denen wir ebenfalls die Möglichkeit
der Unterstützung und Information bieten.
Heimaufsicht Landkreis Harburg
Schloßplatz 6, 21423 Winsen/Luhe
Tel. 04171 693-2382, Tel. 04171 693-2385
Heimaufsicht@LKHarburg.de
Heimbeirat
Das Niedersächsische Gesetz über unterstützende
Wohnformen garantiert älteren und pflege- oder
betreuungsbedürftigen Menschen oder Menschen
mit Behinderungen, die in einem Heim leben, dass
sie in Angelegenheiten des Heimbetriebes mitwirken
dürfen.
Die Mitwirkung geschieht grundsätzlich durch die
Bildung von Heimbeiräten, deren Mitglieder dann
die Interessen und Belange der Bewohner vertreten.
Diese Heimbeiräte können nicht nur Bewohner
sein, sondern auch sogenannte externe Personen,
z. B. Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen,
Mitglieder von örtlichen Senioren- und Behindertenorganisationen
sowie von der Heimaufsicht
vorgeschlagene Personen. Ist die Bildung eines Vertretungsgremiums
nicht möglich, bestellt die Heimaufsicht
einen Heimfürsprecher.
Der Heimbeirat/Heimfürsprecher besitzt ein Mitwirkungsrecht,
aber kein Mitbestimmungsrecht.
6. Pflege und Dienstleistungen rund ums Alter | 53
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