Wohngeld
Wohngeld wird gezahlt, wenn das Einkommen nicht
ausreicht, um die Miete oder die Lasten für das Eigentum
zu zahlen. Es wird als Zuschuss gezahlt.
Wohngeld gibt es
〉〉 als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder
eines Zimmers
〉〉 als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims
oder einer Eigentumswohnung.
Maßgebend für die Höhe des Wohngelds sind:
〉〉 Haushaltsgröße
〉〉 Einkommen der Haushaltsmitglieder
〉〉 Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung
Die wohngeldfähige Miete umfasst auch die kalten
Betriebskosten, jedoch nicht die Kosten für Strom,
Heizung und Warmwasser.
Wohngeld wird auf Antrag gezahlt. Zuständig sind:
〉〉 Stadt Buchholz
〉〉 Landkreis Harburg (restliches Kreisgebiet)
Antragsformulare erhalten Sie bei den Samtgemeinde
und Gemeindeverwaltungen oder im Internet
unter www.landkreis-harburg.de. Es werden folgende
Unterlagen benötigt:
Für Mietzuschuss:
〉〉 Antrag auf Wohngeld
〉〉 Meldebescheinigung
〉〉 Zusatzerklärung
〉〉 Verdienstbescheinigung
〉〉 Mietvertrag
〉〉 Kontoauszug Mietzahlung
Für Lastenzuschuss:
〉〉 Antrag auf Lastenzuschuss
〉〉 Eigentumsnachweis, z. B. Grundbuchauszug
〉〉 Grundsteuerbescheid
〉〉 Wohnflächenberechnung
〉〉 Darlehensverträge
〉〉 Kontoauszug
〉〉 Darlehenszahlung
Es fallen keine Gebühren an. Gezahlt wird bei positivem
Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der
Antrag gestellt worden ist. Empfänger von Grundsicherung
nach dem SGB XII können kein Wohngeld
erhalten. Ratschläge und Hinweise zu den geltenden
Wohngeldregelungen stellt das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Internet
unter www.bmvbs.de zur Verfügung.
Wohnberechtigungsschein
Zur Anmietung einer Sozialwohnung ist ein Wohnberechtigungsschein
erforderlich. Die Bescheinigung
ist dem Verfügungsberechtigten bzw. dem Vermieter
vor Abschluss des Mietvertrages vorzulegen und
diesem bei Abschluss des Mietvertrages zu übergeben.
Ein Wohnberechtigungsschein ist 1 Jahr gültig.
In Niedersachsen ausgestellte Wohnberechtigungsscheine
gelten grundsätzlich nur in Niedersachsen.
Ein Wohnberechtigungsschein kann nur ausgestellt
werden, wenn das jährliche Einkommen des Haushaltes
folgende Grenzen nicht überschreitet:
〉〉 ein Einpersonenhaushalt 17.000 Euro
〉〉 ein Zweipersonenhaushalt 23.000 Euro
Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.000 Euro.
Handelt es sich bei diesen Personen um Kinder,
erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind
um weitere 3.000 Euro. Bei der Ermittlung des Einkommens
wird vom jährlichen Bruttoeinkommen
ausgegangen. Gesetzlich bestimmte Pauschal- und
Freibeträge werden abgesetzt. Wo der Wohnberechtigungsschein
beantragt werden kann, hängt vom
zukünftigen Wohnsitz des Antragstellers ab.
Wohnsitz in Buchholz
Stadt Buchholz – Liegenschaftsabteilung
Rathausplatz 1, 21244 Buchholz, Tel. 04181 214-170
Wohnsitz in Winsen/Luhe
Stadt Winsen – Ordnungsabteilung
Rathausstraße 1, 21423 Winsen, Tel. 04171 657-186
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