Wichtig zu wissen – allgemein gilt:
Ohne Vertrauen keine Vollmacht: Sie haben jederzeit
das Recht, eine einmal errichtete Vollmacht ohne
Angaben von Gründen zu widerrufen. Dann muss
der Bevollmächtigte die Ausfertigung der Vollmacht
– das Original – zurückgeben und darf die Vollmacht
nicht mehr benutzen. Bestehen Zweifel, ob ein Bevollmächtigter
seine Befugnisse aus der erteilten
Vollmacht einhält, kann das Betreuungsgericht einen
sogenannten Kontrollbetreuer einsetzen. Das geschieht
selten, ist aber ein probates Mittel, um einen
eventuellen Missbrauch der Vollmacht zu vermeiden.
Sollten Sie keine Person haben, der Sie vollständig
vertrauen, ist eine Vorsorgevollmacht nicht zu empfehlen,
da eine Kontrolle, wenn der Notfall eingetreten
ist, nicht vorgesehen ist.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der
persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für
den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist,
seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Der
Vorteil ist, dass sie nur dann zum Tragen kommt,
wenn es tatsächlich erforderlich ist.
In der Betreuungsverfügung wird bestimmt,
〉〉 wer zum Betreuer bestellt werden soll,
〉〉 und/oder wer keinesfalls zum Betreuer bestellt
werden soll.
Eine Betreuungsverfügung kann enthalten
〉〉 wo der evtl. notwendige künftige Wohnsitz sein
soll und
〉〉 in eingeschränktem Maße der Umgang mit Finanzen.
Die gewünschte Person wird, wenn eine Betreuung
erforderlich ist, vom Betreuungsgericht als Betreuer
bestellt und unterliegt dann – wie jeder andere
Betreuer auch – der gerichtlichen Kontrolle. Die Betreuungsverfügung
kann handschriftlich verfasst
werden, sollte aber in jedem Fall regelmäßig aktualisiert
werden. Um die Gültigkeit zu dokumentieren,
ist es sinnvoll, die Verfügung jährlich mit Unterschrift
und Datum zu bestätigen.
Neben der Beratung durch Notare und Rechtsanwälte
kann man sich an die Betreuungsvereine sowie
die Betreuungsstelle wenden, die bei der Abfassung
von Betreuungsverfügungen beraten.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung,
mit der Betroffene/Patienten im Falle ihrer Einwilligungsunfähigkeit
die/den behandelnden Arzt/
Ärzte anweisen, bestimmte medizinische Maßnahmen
nach Ihren eigenen persönlichen Vorstellungen
vorzunehmen.Die Patientenverfügung hat nur
dann Rechtssicherheit und ist verbindlich, wenn sie
schriftlich verfasst wurde und – wie bei fast allen
Willenserklärungen – die Einwilligungsfähigkeit und
Geschäftsfähigkeit bei Ausstellung des Dokumentes
gegeben war. Im Zweifel ist ein ärztliches Attest oder
eine beglaubigte Unterschrift von Vorteil.
Das Recht ist kompliziert, da die Ausstellung einer
Patientenverfügung sehr exakt sein muss, damit die
gewünschte Wirkung erreicht wird. Es ist sehr empfehlenswert,
den eigenen Willen in Zusammenarbeit
mit einem Arzt, Rechtsanwalt oder Notar, die mit
der Materie vertraut sind, zu entwerfen. Auf Standardvorlagen
sollte eher verzichtet werden. Erste
Hinweise erhalten Sie im Internet unter www.bmj.
de oder www.bnotk.de.
Ist die Willensäußerung aber exakt dokumentiert, so
muss diese im eintretenden Fall auch eingehalten
werden und kann nicht durch den Arzt, Ehepartner,
Angehörige oder dem Betreuer außer Kraft gesetzt
werden. Es ist empfehlenswert, für einen plötzlich
eintretenden Notfall/Unfall einen Hinweiszettel z. B.
im Geldbeutel mit sich zu führen, der darauf hinweist,
dass eine Patientenverfügung vorliegt. Ideal
ist die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
der Bundesnotarkammer. Hier erhalten Sie dann
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