Punkte Pflegegrad
0 – 12 Punkte Keine Pflegebedürftigkeit
12,5 – 27 Punkte Pflegegrad 1
27,5 – 47 Punkte Pflegegrad 2
47,5 – 69 Punkte Pflegegrad 3
70 – 89 Punkte Pflegegrad 4
90 – 100 Punkte Pflegegrad 5
Zur Vorbereitung auf die Begutachtung ist es wichtig,
ein Pflegetagebuch anzulegen, um damit Ihre
Pflegeleistung zu dokumentieren. Dieses Buch sollte
über einen längeren Zeitraum, mindestens jedoch
14 Tage geführt werden. Darin sollte festgehalten
werden, wie viel Hilfe die pflegende Person für welche
Tätigkeiten benötigt hat und welche Tätigkeiten
selbst verrichtet werden konnten.
Der Besuch des Gutachters ist nur eine „Momentaufnahme“,
die nicht vollständig Ihren Alltag abbilden
kann. Eine Kopie dieser Aufzeichnungen sollten
Sie dem Gutachter aushändigen. Wichtig ist zudem,
dass alle Personen, die bereits jetzt bei der Pflege
und Haushaltsführung beteiligt sind, beim Gutachtertermin
anwesend sind.
Die Fragen des Gutachters sollten Sie immer realistisch
beantworten. Machen Sie sich klar, dass durch
das Gutachten ermittelt wird, welche Leistungen der
Pflegeversicherung Ihnen zu gewähren sind. Haben
Sie keine falsche Scham und trauen Sie sich nicht
mehr zu, als Sie tatsächlich können. Der Gutachter
teilt der Pflegekasse nur den konkret ermittelten
Pflegegrad mit, ob häusliche Pflege durch ehrenamtliche
Pflegepersonen, durch einen ambulanten
Pflegedienst oder stationäre Pflege in Betracht
kommt. Bei privater häuslicher Pflege beurteilt und
berichtet der Gutachter der Pflegekasse auch, ob
und durch welche Pflegeperson(en) die Pflege gesichert
erscheint. Die Entscheidung zur Pflegeeingradierung
trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher
Berücksichtigung des Pflegegutachtens.
Das Gutachten wird dem Pflegebedürftigen ausgehändigt.
Gegen die Entscheidung der Pflegekasse
kann binnen vier Wochen Widerspruch eingelegt
werden. Der Pflegegrad ist Grundlage für die Finanzierung
pflegerischer Hilfen, die im Folgenden beschrieben
werden.
Leistungen bei häuslicher Pflege
Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI):
Pflegegrad 2 689 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
(§ 37 SGB XI):
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in
ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a SGB XI) –
jährlich nur insgesamt:
Pflegegrad 2 1.612 Euro
Pflegegrad 3 1.612 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.612 Euro
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
(§ 39 SGB XI) – jährlich nur insgesamt:
Pflegegrad 2 1.612 Euro
Pflegegrad 3 1.612 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro
Pflegegrad 5 1.612 Euro
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde
Maßnahmen (§ 40 SGB XI) – jährlich nur insgesamt:
Pflegegrad 2 4.000 Euro
Pflegegrad 3 4.000 Euro
Pflegegrad 4 4.000 Euro
Pflegegrad 5 4.000 Euro
6. Pflege und Dienstleistungen rund ums Alter | 37
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