Sozialhilfe und
Grundsicherungsleistungen
Sozialhilfe- oder Grundsicherungsleistungen können
Personen erhalten, die ihren Lebensunterhalt nicht
durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen
können und bei denen auch Hilfen von Familienangehörigen,
Kranken- und Pflegekassen oder
Renten nicht ausreichen. Wer einen Antrag auf Hilfe
stellt, muss deshalb über Einkommen und Vermögen
Auskunft erteilen und diese Auskünfte auch belegen.
Zuständig für Sozialhilfe- und Grundsicherungsleistungen
ist der
Landkreis Harburg
Abteilung Soziale Leistungen
Schloßplatz 6, 21423 Winsen
Tel. 04171 693-0
Anträge für Sozialhilfeleistungen können Sie direkt
von der Abteilung Soziale Leistungen des Landkreises
Harburg oder in Ihrer Gemeindeverwaltung erhalten.
In der Regel sind Ihnen die Mitarbeiter in der
Gemeindeverwaltung auch bei der Antragstellung
behilflich. Aber auch die Abteilung Soziale Leistungen
des Landkreises Harburg bietet Ihnen Hilfe
beim Ausfüllen und Beratung an.
Folgende Leistungen können in Betracht kommen:
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst alle notwendigen
Aufwendungen, die nicht durch das eigene
Einkommen gedeckt werden können. Zu diesen Aufwendungen
gehören Ernährung, Unterkunft, Heizung,
Kleidung, Körperpflege, Hausrat und sonstige
Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie zum Beispiel
Zeitungen, Bücher oder ähnliches. Die Höhe der
Hilfe richtet sich im Wesentlichen nach gesetzlich
festgelegten Regelbeträgen. Hinzu kommen gegebenenfalls
Mehrbedarfszuschläge wie zum Beispiel
für kostenintensive besondere Ernährung. Lebt
der Antragsteller mit einem Ehegatten oder einem
Partner in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen,
so wird auch dessen Einkommen und Vermögen
berücksichtigt. Die Miete wird zusätzlich zu den Regelbeträgen
und Mehrbedarfszuschlägen gezahlt,
soweit sie der Höhe nach angemessen ist. Mit den
pauschalen Regelbeträgen müssen alle Bedarfe gedeckt
werden, auch solche, die nicht ständig, sondern
nur sporadisch anfallen. Für größere Ausgaben
muss daher etwas angespart werden.
Zusätzliche einmalige Leistungen können nur für
folgende Bedarfe gewährt werden:
〉〉 Für die erstmalige Ausstattung mit Möbeln und
Hausrat (das gilt auch für die erstmalige Ausstattung
eines Säuglings inklusive Schwangerschaft
und Geburt)
〉〉 Für die erstmalige Ausstattung mit Kleidung (zum
Beispiel nach Brandschaden oder nach schneller
und erheblicher Zu- oder Abnahme)
〉〉 Für die Anschaffung, Miete und Reparatur von
therapeutischen Geräten oder Ausrüstungen und
für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen
Schuhen
Außerdem können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
und bestimmte Vorsorgeaufwendungen
berücksichtigt werden. Wird Hilfe zum Lebensunterhalt
gezahlt und hat der Antragsteller
gleichzeitig Unterhaltsansprüche gegen einen Angehörigen,
kann der Sozialhilfeträger diese Ansprüche
selbst gegen den Angehörigen geltend machen.
Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherungsleistungen entsprechen im Wesentlichen
denen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Antragsberechtigt sind Personen, die das Renteneintrittsalter
erreicht haben, oder Volljährige, die
dauerhaft und vollständig erwerbsgemindert sind.
Ebenso wie die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten
Grundsicherung nur Personen, die ihren Lebensunterhalt
nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen
sicherstellen können. Anders als bei der Hilfe
zum Lebensunterhalt kann der Träger der Grundsicherungsleistungen
nicht auf Unterhaltsansprüche
gegen Angehörige zugreifen. Allerdings besteht
ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen dann
nicht, wenn ein Kind des Antragstellers oder ein Elternteil
ein zu versteuerndes Einkommen von mehr
als 100.000 Euro jährlich. Auch besteht kein Anspruch
auf Grundsicherungsleistungen, wenn der
Antragsteller seine Bedürftigkeit in den letzten 10
Jahren vor Antragstellung selbst herbeigeführt hat.
Das kann zum Beispiel sein, wenn Haus- und Grundbesitz
übertragen oder Vermögen verschenkt wurde.
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