einen Notfallausweis, in den Sie die Kontaktdaten
derjenigen Person eintragen, die im Notfall benachrichtigt
werden soll. Sie können eine Patientenverfügung
auch bei Ihrem Hausarzt hinterlegen.
Vorsorgevollmachten,
Betreuungsverfügungen
und Patientenverfügungen
können im
Zentralen Vorsorgeregister
der Bundesnotarkammer
registriert
werden. Bitte
beachten Sie, dass
die Registrierung einer
Patientenverfügung
nur dann sinnvoll
ist, wenn in der
Vorsorgeurkunde
auch eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
enthalten ist. Informationen hierzu finden
Sie auf der Internetseite www.vorsorgeregister.de
Erben und Vererben: Mögliche
Regelungen der Vermögensnachfolge
Die gesetzliche Erbfolge
Ohne eine (wirksame) testamentarische Verfügung
tritt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge ein.
Die Verwandten erben dann entsprechend ihrem
Verwandtschaftsgrad. Der Gesetzgeber hat daher
die Verwandten in Ordnungen eingeteilt:
〉〉 Erben 1. Ordnung:
sind Kinder oder Enkel
〉〉 Erben 2. Ordnung:
Eltern oder Geschwister
〉〉 Erben 3. Ordnung:
Großeltern oder Onkel
und Tanten.
Erben der 1. Ordnung schließen
Erben nachfolgender
Ordnungen als Erben aus.
Ein lebender Abkömmling schließt dessen eigene
Abkömmlinge von der Erbschaft aus. Ist ein an sich
Erbberechtigter weggefallen, treten dessen Kinder
an seine Stelle.
Erben 2. Ordnung sind die Eltern oder Geschwister
des Erblassers. Leben beide Eltern, erben sie zu
gleichen Teilen. Sind Elternteile verstorben, treten
an dessen Stelle deren Abkömmlinge. Sie erben zu
gleichen Teilen.
Sind keine Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils
vorhanden, erbt der überlebenden Elternteil
allein.
Das gesetzliche Erbrecht
des Ehegatten/Lebenspartners
Der Gesetzgeber hat dem überlebenden Ehegatten/
Lebenspartner ein eigenes Erbrecht zuerkannt. Damit
genießt der Ehegatte/Lebenspartner eine Sonderstellung
im deutschen Erbrecht.
Nach gesetzlichem Erbrecht für Ehegatten/Lebenspartners
erbt der überlebende Partner neben den
direkten Abkömmlingen (Erben 1. Ordnung) des
Erblassers immer ein Viertel des Nachlasses – auch
wenn nur ein Kind vorhanden ist. Sofern Erben 2.
Ordnung berufen sind, erbt der überlebende Ehegatte/
Lebenspartner stets die Hälfte des Nachlasses.
Liegt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor
(das ist der Fall, wenn die Ehegatten/Lebenspartner
nicht den Güterstand der Gütertrennung oder
die Gütergemeinschaft vereinbart haben), dann erhöht
sich der Erbteil des Ehegatten/Lebenspartner
um ein weiteres Viertel des Nachlasses. Bei Erben
1. Ordnung erbt der Ehegatte/Lebenspartner daher
die Hälfte des Nachlasses. Bei Erben 2. Ordnung
erbt der überlebende Ehegatte/Lebenspartner Dreiviertel
des Nachlasses.
Die gewillkürte Erfolge (z. B. Testament)
Mit einer eigenen testamentarischen Regelung kann
ein Erblasser seinen Willen zur Vermögensnachfolge
individuell regeln. Der Erblasser kann also von
der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen
treffen.
Die gewillkürte Erbfolge kann unter anderem durch
〉〉 ein eigenhändiges Testament
〉〉 ein öffentliches/notarielles Testament
〉〉 oder einen Erbvertrag erfolgen.
22 | 3. Betreuungsrecht & Vorsorge
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