Bestattungskosten
Die würdige Bestattung eines Toten darf nicht daran
scheitern, dass der Verstorbene selbst über kein
oder nur geringes Einkommen und Vermögen verfügte
und auch den Angehörigen die Kostenübernahme
nicht zugemutet werden kann. Der Sozialhilfeträger
übernimmt deshalb die erforderlichen Kosten einer
Bestattung, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet
werden kann, die Kosten zu tragen. Rechtliche
Grundlage ist das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).
Der Antrag ist beim örtlichen Sozialhilfeträger zu stellen,
bei dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes
Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erhalten hat.
Wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen
hat, ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich
der Sterbeort liegt. Bitte erkundigen Sie sich
zunächst telefonisch, um Ihnen unnötige Wege zu
ersparen. Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich
nicht erforderlich.
Landkreis Harburg
Schloßplatz 6, 21423 Winsen
Tel. 04171 693-425 oder 04171-693-360
5. Finanzielle Unterstützung | 35
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/www.ruheforst-jesteburg.de
/www.nordheide-bestattungen.de
/www.bestattungen-peper.de