Ein eigenhändiges Testament
Ein eigenhändiges Testament müssen Sie selbst mit
der Hand schreiben und unterschreiben. Mit dem
Computer geschriebene Testamente sind unwirksam!
Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge oder, wenn
der Erblasser früher ein formgültiges und noch nicht
vernichtetes oder widerrufenes Testament errichtet
hatte, dieses frühere Testament.
Um Verwechslungen auszuschließen, unterschreibt
man am besten mit Vor- und Zunamen. Auch der
Ort und Datum sollten angeführt werden, da sonst
Zweifel an der Gültigkeit des Testaments bestehen
könnten, z. B. weil nicht klar ist, ob ein anderes
Testament jünger ist. Ein jüngeres Testament hebt
ein älteres auf! Kann nicht bewiesen werden, welches
von mehreren, einander widersprechenden
Testamenten das Jüngere ist, so gilt keines der Testamente.
Ein öffentliches/notarielles Testament
Im Regelfall wird das öffentliche Testament durch
verbale Erklärung des Testierwilligen gegenüber
dem Notar errichtet. Den Notar trifft dabei die
Pflicht, den Willen des Testators festzustellen und
ihn über die rechtliche Tragweite seines Vorhabens
aufzuklären. Verstößt der Notar schuldhaft gegen
diese Pflichten, kommen auch Haftungsansprüche
gegen ihn in Betracht.
Soweit der Testierwillige das öffentliche Testament
durch Übergabe einer verschlossenen Schrift an
den Notar errichtet, ist es dem Notar nur schwer
möglich, in größerem Umfang beratend tätig zu werden,
da er von dem Inhalt des vom Testierwilligen
übergebenen Schriftstückes keine Kenntnis hat.
Übergibt der Testator dem Notar ein von ihm bereits
angefertigtes Testament, so muss dieses Testament
beim Notartermin nicht verlesen werden, § 30 BeurkG
(Beurkundungsgesetz). Auf diesem Weg kann
der Erblasser vermeiden, dass andere Personen, die
bei der Beurkundung ebenfalls anwesend sind, von
dem Inhalt des Testaments Kenntnis erlangen.
Das Berliner Testament als Sonderfall
Ehegatten/Lebenspartner haben die Möglichkeit,
ein Berliner Testament zu errichten oder errichten
zu lassen. Zweck des Berliner Testaments ist es sicherzustellen,
dass dem überlebenden Ehepartner
der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine
zufällt.
Dieses Ziel wird durch den „Ausschluss“ der Abkömmlinge
des zuerst Verstorbenen von der Erbfolge
erreicht. Ansonsten würden sie nach der gesetzlichen
Erbfolge miterben, so dass dem überlebenden
Partner nur die Hälfte – bei Gütertrennung evtl. sogar
nur ein Viertel – des Nachlasses bliebe.
Ein Erbvertrag
Der Erbvertrag muss durch den Erblasser höchstpersönlich
und bei gleichzeitiger Anwesenheit aller
Vertragspartner vor einem Notar geschlossen werden
(§ 2276 BGB). Der Erbvertrag setzt neben der
Testierfähigkeit wegen der Existenz eines Vertragspartners
gemäß § 2275 BGB auch unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit voraus.
Der Erbvertrag kann nicht nur einseitig abgeschlossen
werden, es können auch beide (oder gar mehrere)
Vertragspartner im Erbvertrag letztwillige Verfügungen
(vertragsmäßig und einseitig) treffen.
Ein Testament kann durch den Testierenden grundsätzlich
jederzeit widerrufen werden (Ausnahme:
Erbvertrag und Berliner Testament).
Eine erste Information erhalten Sie in der Broschüre
„Erben und Vererben“ des Bundesministeriums
der Justiz, im Internet herunterzuladen unter www.
bmj.de sowie bei der Bundesnotarkammer unter
www.bnotk.de. Anwaltliche oder notarielle Beratung
kann durch diese Informationen nicht ersetzt werden.
© Rainer Sturm, pixelio.de
3. Betreuungsrecht & Vorsorge | 23
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