
men. Gemeinsam wird der Hilfeplan für behinderte
Menschen jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode
für die Dauer von fünf Jahren fortgeschrieben. Die
Fortschreibung der Statistikdaten erfolgt jährlich.
Landkreis Harburg
Schloßplatz 6, 21423 Winsen, Tel. 04171 693-777
Landesblindengeld
Blinde und stark sehbehinderte Menschen können
Anspruch auf Landesblindengeld haben (Gesetz
über das Landesblindengeld für Zivilblinde). Die Leistung
ist nicht vom Einkommen und Vermögen des
Antragstellers abhängig. Die Mehraufwendungen,
die durch die Blindheit entstehen, sollen mit Hilfe
des Landesblindengeldes ausgeglichen werden.
Voraussetzung ist:
〉〉 die Feststellung des Merkzeichens „BL“ vom Niedersächsischen
Landesamt für Soziales, Jugend
und Familie
Auf Antrag erhalten Personen das Merkzeichen BL,
wenn deren Sehschärfe auf dem besseren Auge
nicht mehr als 1/50 der Norm beträgt. Ebenfalls als
blind gelten Personen, wenn eine nicht nur vorübergehende
Störung des Sehvermögens von einem solchen
Schweregrad vorliegt, dass die daraus entstehende
Sehschärfe 1/50 der Norm entspricht.
〉〉 der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen
(oder: Aufenthalt in einer stationären Einrichtung
innerhalb der Bundesrepublik, wenn vor Aufnahme
der Wohnort im Land Niedersachsen gelegen hat)
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden
auf das Blindengeld angerechnet.
Blindenhilfe
Auf Antrag können blinde Menschen vom Sozialamt
ergänzend eine einkommens- und vermögensabhängige
Blindenhilfe erhalten, die die durch die
Blindheit bedingten Mehraufwendungen ausgleichen
soll. Die Blindenhilfe unterscheidet sich vom
Landesblindengeld in zwei Punkten:
1. Die Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
2. Die Blindenhilfe ist, wenn andere Leistungen nicht
darauf anzurechnen sind, höher als das Landesblindengeld.
Zum anrechenbaren Vermögen im Sinne der Sozialhilfe
zählen insbesondere alle Guthaben und Geldmittel
z. B. auf Girokonten, Sparbüchern, Festgelder,
Sparverträge, Bausparguthaben, sonstige Sparanlagen,
Rückkaufswerte von Lebensversicherungen usw.
Informationen hierüber erhalten Sie beim:
Landkreis Harburg
Schloßplatz 6, 21423 Winsen
Tel. 04171 693-3559 oder 04171 693-380
Vergünstigungen für Schwerbehinderte
Das Schwerbehindertengesetz und eine Reihe anderer
gesetzlicher Bestimmungen räumen den Schwerbehinderten
eine Vielzahl unterschiedlicher Vergünstigungen
ein. Hierzu zählen die unentgeltliche
bzw. verbilligte Beförderung im Personennahverkehr,
steuerrechtliche Vergünstigungen, ein höheres
Wohngeld und vieles mehr. Schwerbehinderten wird
auf Antrag von der zuständigen Außenstelle des Landesamtes
für Soziales, Jugend und Familie (ehemaliges
Versorgungsamt) ein Ausweis über die Art und
den Grad der Behinderung ausgestellt, wenn der
festgestellte Grad mindestens 50 % beträgt.
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Tel. 04131 15-0
Den Antrag erhalten Sie auch beim
Landkreis Harburg
Schloßplatz 6, 21423 Winsen
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